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Informationen zur KVP (Klimaverträglichkeitsprüfung)

Das Bundeskanzleramt hat mit Unterstützung des Lebensministeriums und unter Berücksichtigung von methodischen Vorschlägen des Umweltbundesamtes ein Rundschreiben veröffentlicht, durch das die praktische Durchführung der Klimaverträglichkeitsprüfung erleichtert werden soll.

Darüber hinaus steht das Umweltbundesamt den Bundesministerien für Anfragebeantwortungen zur Verfügung, um den bundesweiten Umsetzungsprozess zu unterstützen.
Ansprechperson: Frau Mag. Katja Pazdernik
Tel: 01 31304-5976; E-Mail: katja.pazdernik@umweltbundesamt.at
 
Die globalen Anstrengungen gegen Klimaänderungen, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden, zählen zu den bedeutendsten umweltpolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Ziele zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen stellen einen ersten Schritt zur Eindämmung des Klimawandels dar, der jedoch bei weitem nicht ausreichend ist und dem daher weitere Zielsetzungen für die Zeit nach 2012 folgen müssen. Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat sich auf seinem Frühjahrsgipfel 2007 auf ein – bis zum Abschluss einer globalen und umfassenden Vereinbarung – unabhängiges Ziel der Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 um zumindest 20% gegenüber 1990 festgelegt.
 
Auch in Österreich sind daher die Anstrengungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu intensivieren. Die Bundesregierung hat mit Ministerratsbeschluss 7/34 vom 21. März 2007 die Anpassung der Klimastrategie 2002 zustimmend zur Kenntnis genommen, worin umfassende Maßnahmen im Hinblick auf ein Erreichen des Kyoto-Ziels in der Periode 2008 bis 2012 festgelegt sind, die nun schrittweise umgesetzt werden.
 
Es ist zu betonen, dass umfassender Klimaschutz nicht allein durch Maßnahmen gewährleistet werden kann, welche unmittelbar auf bestimmte treibhausgasrelevante Aktivitäten fokussieren. Vielmehr sollen auch die möglichen Klimaauswirkungen von Vorhaben, deren unmittelbare Zielsetzungen außerhalb der Klima- und Umweltpolitik liegen, untersucht werden. Auf der Ebene der Europäischen Union wird der Politikfolgenabschätzung sowie der Integration der Umweltpolitik in andere Politikbereiche seit mehreren Jahren ein hoher Stellenwert eingeräumt.
 
Die Bundesregierung ist bereits durch den Ministerratsbeschluss  vom 21. März 2007  übereingekommen, “dafür Sorge zu tragen, dass alle betroffenen Ressorts bei allen relevanten Vorhaben allfällige erwartete Auswirkungen auf die Emissionen von Treibhausgasen abschätzen und in ihren Bereich fallende Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes forcieren bzw. Maßnahmen unterlassen, welche einen weiteren Anstieg der Emissionen erwarten lassen (Klimaverträglichkeitsprüfung).“
 
Die Notwendigkeit der Schaffung eines Rahmens für die Prüfung klimarelevanter Auswirkungen neuer Regelungsvorhaben wurde auch durch den Klimaschutzgipfel 2008 der Bundesregierung im Rahmen der gefassten Schlussfolgerungen bestätigt. Daher soll ab Oktober 2008 verpflichtend eine Klimaverträglichkeitsprüfung für Regelungsvorhaben des Bundes eingeführt werden.
Ziel der Klimaverträglichkeitsprüfung ist es, Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass zwei wesentliche Aspekte der Klimapolitik der Bundesregierung geprüft und dokumentiert werden, nämlich die Auswirkungen auf die Emission von Treibhausgasen und die Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel.
 
Um das Ziel der Klimaverträglichkeitsprüfung erreichen zu können, soll jeder Bundesminister bei Regelungsvorhaben in seinem legistischen Wirkungsbereich folgende Prüfschritte zur Sicherstellung der Einheitlichkeit im Ablauf der Klimaverträglichkeitsprüfung veranlassen: 
  • Überprüfung jedes Regelungsvorhabens auf seine Auswirkungen auf klimarelevante Ziele und Maßnahmen; bei voraussichtlich maßgeblichen Auswirkungen sind auch mögliche Alternativen zur konkret vorgeschlagenen Regelungsmaßnahme zu beschreiben.
  • Wird dem Regelungsentwurf nicht die „klimafreundlichste“ Alternative zu Grunde gelegt, ist dafür eine Begründung in den Gesetzesmaterialien anzugeben.

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01.09.2010, Lebensministerium V/4